Der Verband
Der Cuxhavener Deichverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, allerdings nicht eine Gebietskörperschaft, wie z. B. die Gemeinden, sondern eine auf der Mitgliedschaft von Personen beruhende. Mitglieder sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Wohnungseigentümer der Grundstücke, die in dem durch den Deich geschützten Gebiet (Verbandsgebiet) liegen.
Rechtliche Grundlagen dieses Wasser- und Bodenverbandes sind die §§ 7 und 9 des Niedersächsischen Deichgesetzes – NDG –, §§ 1 ff. des Wasserverbandsgesetzes – WVG – (so bestimmt es § 9 Absatz 8 NDG) und die Satzung des Verbandes. Die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch die Satzung geregelt, soweit nicht das WVG oder Rechtsvorschriften unseres Landes etwas anderes bestimmen (§ 6 Absatz 1 WVG). Diese Rechtsgrundlagen stellen wir Ihnen unter Satzung zum Nachlesen bereit.
Aufgabe der Deichverbände ist es heute vor allem, die Deiche in Ordnung zu halten, für die sie zuständig sind. Diese Pflicht zur Instandhaltung wird „Unterhaltungspflicht“ genannt. Sie hat zum Ziel, dass die Deiche wehrhaft sind, also bei Sturmfluten den Urgewalten des Wassers (Wellenschlag und Strömung) standhalten und möglichst wenig Schäden davontragen. Eine weitere typische Aufgabe der Deichverbände ist, die Rolle des Bauherrn zu übernehmen, wenn vorhandene Deiche erhöht, umgebaut oder auf eine andere Trasse verlegt werden müssen. Genaueres ergibt sich aus der Satzung des jeweiligen Deichverbandes. Denn in ihr ist gerade auch die Aufgabe festzulegen, die der jeweilige Verband sich selber gibt.
So hat der Cuxhavener Deichverband in § 2 seiner Satzung festgelegt, dass er die Aufgabe hat, die in seinem Verbandsgebiet liegenden Grundstücke seiner Mitglieder vor Sturmfluten zu schützen. Dazu hat er die das Verbandsgebiet schützende Hauptdeichlinie instandzuhalten und bei Bedarf zu erhöhen oder – sei es auch an anderer Stelle – neu zu bauen. Weitere Aufgaben nennt die Satzung in § 2 Absätze 3 und 4. Was die Aufgabe „Schutz vor Sturmfluten“ an Pflichten mit sich bringt, ist im Niedersächsischen Deichgesetz näher geregelt. Dazu gehören die Pflichten zur Erhaltung der Deiche, für die der Verband zuständig ist (§§ 5 und 7 NDG), zur Deichschau zweimal jährlich (§18 NDG), zur Führung eines Deichbuches (§ 19 NDG), zur Erhaltung des Deichvorlandes (§ 21 NDG), zur Vorsorge für die Deichverteidigung (§ 27 NDG) und zur Notdeichung (§ 28 NDG).
Die Aufsicht darüber, dass der Cuxhavener Deichverband seine gesetzlichen Aufgaben erfüllt, führt die Stadt Cuxhaven als Deichbehörde (Deichaufsicht, § 30 NDG). Das geschieht z. B. durch die Deichschauen. Zugleich ist die Stadt Cuxhaven auch Aufsichtsbehörde gemäß §§ 72 ff. WVG. Deren Aufgabe ist es, darüber zu wachen, dass der Verband Recht und Gesetz einhält (Rechtsaufsicht, § 72 WVG). In gesetzlich bestimmten Fällen muss der Verband die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen (siehe dazu § 75 WVG, § 39 der Satzung und § 30 Absatz 4 Satz 2 NDG).
Organe des Cuxhavener Deichverbandes sind der Ausschuss und der Vorstand. Schultheiß ist in unserem Verband die Bezeichnung für den Verbandsvorsteher, der zugleich ehrenamtlich Gechäftsführer ist. Organ des Verbandes ist der Schultheiß nicht. Er ist Vorsitzender in Ausschuss und Vorstand und zugleich derjenige, der für den Verband und den Vorstand handelt. Gesetzlicher Vertreter des Verbandes ist der Vorstand (§§ 15, 17, 23, 24 der Satzung).
Mit diesem Infoblatt des Cuxhavener Deichverbandes haben wir 2012 unsere Mitglieder auf uns aufmerksam gemacht und informiert. Es zeigt in Bild und Wort, was
uns beschäftigt.
Wenn Sie die Entstehungsgeschichte des Cuxhavener Deichverbandes interessiert, klicken Sie hier: Historie.