Ausschuss
Die Mitglieder des Verbandes werden durch den Ausschuss und den Vorstand vertreten.
Der Ausschuss und der Vorstand werden alle sechs Jahre neu gewählt.
Der Verbandsausschuss besteht aus zwanzig ehrenamtlichen Deichgeschworenen.
Sie werden von den Mitgliedern für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt.
Die letzte Wahl fand 2019 statt.
Gewählt wird durch Briefwahl.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.
Mitglieder des Ausschusses (Geschworene) sind:
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
Die Geschworenen haben nicht nur in jährlich 3 bis 6 Sitzungen im Ausschuss über die Angelegenheiten des Verbandes nach Maßgabe unserer Satzung zu entscheiden, sondern sie erfüllen auch wichtige Aufgaben bei der Verteidigung des Deiches gegen Sturmfluten. Sie sind ehrenamtliche Mandatsträger in einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Cuxhavener Deichverbandes. Mitglieder sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke. Dasselbe gilt für die Erbbauberechtigten. Auch die Wohnungseigentümer und Teileigentümer von Grundstücken in unserem Verbandsgebiet sind unsere Verbandsmitglieder.
Wiederwahl ist möglich.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Verbandes. Gemeinsame Eigentümer oder gemeinsam Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied und können ihre Stimme nur einheitlich abgeben.
Gewählt wurde durch Briefwahl. Die Wahlunterlagen wurden im Februar 2019 an alle Verbandsmitglieder versandt. Den Wahlbrief mussten die Wähler bis zum letzten Tag der Wahl, das war der 28. Februar 2019, bis 18.00 Uhr, dem Schultheißen des Cuxhavener Deichverbandes, Strichweg 178, 27476 Cuxhaven, zuleiten.
Um zum Wahlergebnis zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
Wir machen Briefwahl, damit sich möglichst viele Mitglieder an der Wahl der Ausschussmitglieder beteiligen. Die Wahlbeteiligung betrug 2007 rund 52 % und 2013 rund 46 %. Der Prozentsatz bezieht sich nicht auf die Anzahl der Wähler, sondern auf die Anzahl der Stimmen, die insgesamt bei der Wahl stimmberechtigt waren. Das hängt damit zusammen, das derjenige, der mehr Beitrag bezahlt, aus Rechtsgründen auch mehr Stimmengewicht haben muss. Das Beitragsgewicht hängt im Prinzip von der Werthaltigkeit des durch den Deich geschützten Grundstücks ab, genauer betrachtet von der Wertzahl gemäß § 30 unserer Satzung. Je angefangene Tausend bei der Wertzahl geben eine Stimme für die Wahl (§ 10 unserer Satzung).
Die Wahl im Februar 2019 brachte bei der Wahlbeteiligung ein fast identisches Ergebnis wie 2013, nämlich:
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2019 |
2013 |
1) |
ausgegebene Stimmzettel (= 100 %) = |
16.411 |
15.563 |
2) |
gültige Stimmen= |
7.171 |
6.937 |
3) |
ungültige Stimmen = |
355 |
120 |
4) |
nach Wahlschluss eingegangen = |
24 |
79 |
5) |
Wahlbeteiligung in Stimmen = 2) + 3) + 4) = |
7.550 |
7.136 |
6) |
Wahlbeteiligung in % = 5) x 100 : 1) = |
46,005 |
45,852 |
Ungültig waren die Stimmen in den meisten Fällen, weil der Stimmzettelumschlag nicht zusammen mit einer Eidesstattlichen Versicherung (EV) eingegangen war, also nicht mit ihm in dem Rücksende-Briefumschlag lag, und die EV sich auch nicht im Stimmzettelumschlag befand. War die EV versehentlich im Stimmzettelumschlag und war sie einwandfrei, wurden Stimmzettel und EV voneinander getrennt und der Stimmzettel, ohne ihn vorher anzuschauen, dann unter die gültigen Stimmzettel gemischt. Der Wahlbeirat hat darauf geachtet, dass auch dabei das Wahlgeheimnis beachtet wurde.
Nach Satzung müssen die Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag und die EV zusammen im Wahlbrief zurückgesandt werden, damit prüfbar ist, ob die Stimme von einem Verbandsmitglied abgegeben wurde. Das ist ein rechtsstaatlich gebotenes Verfahren, das bei Briefwahlen notwendig ist. Es ersetzt die bei Präsenz-Wahlen stattfindende Prüfung, ob die Person, die zur Stimmabgabe kommt, im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Sie wird dann auch im Wählerverzeichnis abgehakt, damit sie nicht ein zweites Mal an der Wahl teilnehmen kann. Kommen EV und Stimmzettel voneinander getrennt, ist diese Prüfung nicht möglich. Deshalb bestimmt die Satzung, dass eine solche Stimme ungültig ist (§ 11 Absatz 5 Satz 3 der Satzung). Darauf wurde im Brief an die Wahlberechtigten vom 01.02.2019 hingewiesen. Beim nächsten Mal werden wir es deutlicher machen müssen.