Satzung
Wir wollen Ihnen hier die wesentlichen Rechtsgrundlagen nennen und zugänglich machen, die für uns und unsere Arbeit gelten. Sie sind aber
auch für diejenigen von Bedeutung, die unsere Deiche und ihr Vorland nutzen – und sei es auch nur zum Spazierengehen.
Was für Deutschland das Grundgesetz ist für den Cuxhavener Deichverband seine Satzung [133 KB] . Sie regelt das Grundlegende, z. B. dass der Verband eine Körperschaft des öffent-lichen Rechts ist, welche Aufgaben diese
Körperschaft hat, wer die Mitglieder des Verbandes sind und welche Rechte und Pflichten die Mitglieder haben. Sie müssen nicht nur Beiträge an den Verband zahlen, bestimmte Auskünfte geben und
unter bestimmten Voraussetzungen Weisungen des Schultheißen befolgen, sondern sie haben vor allem das Recht, an der ver-
bandlichen Willensbildung mitzuwirken. Alle 6 Jahre wählen die Mitglieder nämlich einen aus 20 Personen bestehenden Verbandsausschuss, der auf
staatlicher Ebene dem Parlament und auf kommunaler Ebene dem Gemeinderat vergleichbar ist. So wie ein Parlament eine Regie-rung wählt, wählt der Verbandsausschuss den aus 5 Personen bestehenden
Vorstand mit dem Schultheiß an der Spitze. Der Vorstand vertritt den Verband rechtlich nach außen. Für ihn und im Rahmen seiner Beschlüsse handelt der Schultheiß, der in unserem Verband
traditionell wie ein Geschäftsführer die Verwaltung und den Betrieb führt. Die Regeln, nach denen das alles zu geschehen hat, stehen in der Satzung.
Mehr über die Mitglieder bzw. das Verbandsgebiet , über
Ausschuss, Vorstand und das Wahlverfahren finden Sie unter Der Verband .
Das Recht, unsere Verbandsangelegenheiten so zu regeln, wie wir es in der Satzung getan haben, ist durch das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) gegeben. Die
Satzung hat ihre gesetzliche Rechtsgrundlage in § 6 WVG. Das Wasser-verbandgesetz gibt den rechtlichen Rahmen bundesrechtlich vor, innerhalb dessen ein Wasser- und Bodenverband, der wir sind,
seine rechtlichen Verhältnisse regeln darf. Damit der Zusammenhang leicht nachvollzogen werden kann, haben wir in der Satzung am Ende eines jeden Paragraphen die thematisch zugehörigen
Bestimmungen im WVG genannt (und auch solche im Niedersächsischen Deichgesetz – NDG).
Seit 1963 gibt es in Niedersachsen ein Deichgesetz – NDG. Es regelt
alles in Bezug auf den Deich Grundlegende, also z. B. wie ein Deich zu einer öffentlichen Sache wird (nämlich durch Widmung), wer für den Bau, die Finanzierung, die Pflege und Instandhaltung
sowie die Kon-trolle der Deiche welche gesetzlichen Aufgaben hat, welche Verfahrensvorschriften insbe-sondere für den Deichbau gelten (§ 12) und vieles mehr. Bedeutsam für alle Anlieger,
Benut-zer und Besucher des Deiches ist, dass im Interesse eines wirksamen Deichschutzes am Deich ein strenges gesetzliches Reglement gilt. Dieses erfasst nicht nur den Deich selbst (§§ 14, 15
NDG), sondern auch das – seeseitig des Deiches gelegene – Deichvorland (§§ 21, 23 NDG), Schutzdünen (§ 20a NDG) und – landseitig des Deiches – einen Schutzstreifen von 50 m Brei-te, der im
Grundsatz von Bebauung freizuhalten ist (§ 16 NDG).
Um die Deichverteidigung der Hauptdeiche im Gebiet der Stadt Cuxhaven zu regeln, hat die Stadt Cuxhaven 2003 eine Deichverteidigungsordnung erlassen. Sie hat in § 27 Absatz 2 NDG ihre Rechtsgrundlage. Sie stellt rechtliche Anforderungen an die drei im Stadtgebiet
zu-ständigen Deichverbände, und zwar vorsorglich im Hinblick auf Sturmflutgefahren und im Sturmfluteinsatz. Sie nennt und schafft auch Pflichten für die Bevölkerung, so insbesondere die Pflicht,
Zufahrtsstraßen zum Deich von parkenden Fahrzeugen und Hindernissen zu räu-men, wenn für Zwecke des Deichschutzes dazu aufgefordert wird (siehe §§ 10 und 17). Diese Deichverteidigungsordnung
verdeutlicht auch die „Nahtstellen“ zu den anderen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen. So macht sie deutlich, dass auch im Katastrophenfall die Deichverbände ihre Zuständigkeit,
Verantwortlichkeit und Kompetenz behalten und lediglich die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung auf den Oberbürgermeister übergeht, wenn er den Katastrophenfall förmlich feststellt (§ 2).
Eine andere „Nahtstelle“ wird bei den Pflichten der Bevölkerung angesprochen. Aus der Verbandssatzung ergeben sich nämlich für die Verbandmitglieder weitergehende Pflichten und andere Sanktionen
zusätzlich (vgl. § 10 Absatz 1 und § 17 Absatz 2).
Aus Sturmfluten können katastrophale Ereignisse werden, wie sich 1962 gezeigt hat. Für uns relevant ist daher auch das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz.
Seit dem Mittelalter werden an der Nordsee Deiche gebaut. Immer war dies mit Pflichten und manchmal auch mit Rechten der daran Beteiligten verbunden. Spannend ist es deshalb, der Frage
nachzugehen, welche Regelungen eigentlich vor den heute geltenden (und vorstehend zusammengestellten) geschriebenes Recht waren. Das NDG hat erst 1963 die in Cuxhaven bis dahin formal noch
geltende Neufelder Deichordnung von 1698 außer Kraft gesetzt. Wollen Sie mehr zu der Historie der in Cuxhaven geltenden Rechtsordnung „am Deich“ erfah-ren?